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Nutzungsdauer der selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts
[i]Theile, Der Jahresabschluss nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BBK 14/2015 S. 642 NWB PAAAE-94327 Seit dem stellt das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) geltendes Recht in Deutschland dar. Höchste Zeit also, sich mit den Änderungen im HGB vertraut zu machen. Der folgende Beitrag erläutert die Neuregelung zur Nutzungsdauer von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts im handelsrechtlichen Einzelabschluss. Zum besseren Verständnis erfolgt zunächst eine Erläuterung des bisherigen Rechts; dieses bleibt trotz der Neuregelung relevant. Der Beitrag bildet den Auftakt zu einer Beitragsreihe zum BilRUG, in der in loser Folge die wichtigsten Neuerungen mit Praxisfällen vorgestellt werden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
[i]Ansatzwahlrecht Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Durch die Formulierung „können“ ist unzweifelhaft ausgesagt, dass ein Ansatzwahlrecht besteht. Dieses Wahlrecht gilt aber nicht für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, S. 810Kunden...