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NWB Nr. 36 vom Seite 2622

Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung – Anschlussprüfung bei Freiberuflern

Dirk Beyer, Köln

Der NWB ZAAAE-99396 entschieden, dass die Finanzverwaltung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen könne, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung erfolgen. Außerdem sei eine Speicherung von Daten über den tatsächlichen Abschluss der Prüfung hinaus durch § 147 Abs. 6 Satz 2 AO nur gedeckt, soweit und solange die Daten noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z. B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.

Der Revisionskläger (Steuerberater S) war in Form eines Einzelunternehmens selbständig tätig und ermittelte seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG. Er hatte eine Prüfungsanordnung erhalten, welche die Aufforderung enthielt: „Zur Prüfung werden die Daten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger, entsprechend den Grundsätzen zum Datenzugriff zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) benötigt (§ 147 Abs. 6 Satz 2 AO).“ Zu Beginn der Prüfung betonte S zwar das Recht des Finanzamts, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen. Er war aber le...

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Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung – Anschlussprüfung bei Freiberuflern

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