Instanzenzug: S 12 R 3155/13
Gründe:
1Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrentenabfindung anlässlich ihrer Wiederheirat verneint (Urteil vom ). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die mit der Anrechnungsvorschrift des § 107 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch geschaffene Ungleichbehandlung einer Witwe mit eigenem Erwerbseinkommen gegenüber einer Witwe ohne eigenes Erwerbseinkommen bei der Wiederverheiratung verfassungswidrig, jedenfalls aber verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht bleibt, wenn die Witwe aufgrund der in der Ehe gelebten Rollenverteilung aufgrund der Kindererziehung während der Ehe keine nennenswerten eigenen Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat.
2Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.
3Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom nicht.
4Zwar wirft die Klägerin eine abstrakt klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; sie legt jedoch nicht dar, dass die Frage auch klärungsbedürftig ist. Hierzu hätte sie aufzeigen müssen, dass sich die Frage aus der Rechtsprechung, insbesondere aus den vom LSG herangezogenen Entscheidungen des = SozR 3-2400 § 18a Nr 7) und vom (GS 1/76, GS 2/76 - BSGE 44, 151 = SozR 1500 § 43 Nr 2 und SozR 2200 § 1302 Nr 3) sowie den zahlreich zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht beantworten lässt. Denn als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 8; SozR 3-1500 § 146 Nr 2; Senatsbeschluss vom - 13 BJ 271/96 - Juris und NZS 1997, 495; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Auflage 2010, RdNr 314). Entsprechendes darzulegen versäumt die Klägerin.
5Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
6Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
7Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
IAAAF-00137