Instanzenzug:
Gründe
1Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07 und vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, jeweils veröffentlicht bei [...]).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAF-00032