»1. Zur Unwirksamkeit einer erbvertraglichen Verfügung zugunsten des Ehegatten, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
2. Zur stillschweigenden Annahme der Erbschaft durch Stellung eines Erbschaftsantrags.
3. Zur Frage, ob die Überschuldung des Nachlasses im Zeitpunkt der Erbschaftsannahme eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft darstellt. Zu den Voraussetzungen der Überschuldung.
4. Das Vorhandensein einer Nachlaßverbindlichkeit (hier Einkommensteuerschuld) kann eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft sein, wenn die Verbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtnachlaß erheblich und für den Wert des Nachlasses von wesentlicher Bedeutung ist. Eine Anfechtung der Annahme kann hierauf aber nur gestützt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Erbe die Erbschaft bei Kenntnis der Verbindlichkeit nicht angenommen hätte. Davon kann in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn auch unter Berücksichtigung der Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Erbschaftsannahme ein wesentlicher Reinnachlaß verblieben wäre.«
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