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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3286/13 Z,EU

Gesetze: ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 214 Abs. 1 KN Upos. 8528 59 90 KN Upos. 8529 90 92 KN Upos. 8531 20 20

Einreihung von Komponenten für Video-Großbildwände, Monitorfunktion – Abgrenzung zu Ersatzteilen bzw. Einzelkomponenten, Bestimmung zum Zusammenbau

Leitsatz

  1. Eine aus zahlreichen mit Netzwerkkabeln verbundenen LED-Modulen und einem Videoprozessor mit eingebauter Übertragungsplatine bestehende Video-Großbildwand ist als ein einem Zollsatz von 14% unterliegender Monitor im Sinne der Position 8528 anzusehen, weil die miteinander verbundenen Teile die Funktion eines Monitors mit der Darstellung von Standbildern oder bewegten Bildern ausüben.

  2. Eine Einreihung in die zollfreie Position 8531 als Elektrisches Sichtsignalgerät (z.B. Anzeigetafeln) ist nicht möglich.

  3. Ist indessen bei der als Ersatzteile bzw. Einzelkomponenten für Geräte der Position 8528 deklarierten Einfuhr deren Bestimmung zum Zusammenbau zu Video-Großbildwänden weder festgestellt noch aufgrund der Zusammensetzung eindeutig erkennbar, so ist ihr Zollsatz der Unterposition 8529 90 92 KN (5%) zu entnehmen.

Fundstelle(n):
CAAAE-99625

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 27.05.2015 - 4 K 3286/13 Z,EU

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