Einreihung von Komponenten für Video-Großbildwände,
Monitorfunktion – Abgrenzung zu Ersatzteilen bzw. Einzelkomponenten,
Bestimmung zum Zusammenbau
Leitsatz
Eine aus zahlreichen mit Netzwerkkabeln verbundenen LED-Modulen und einem Videoprozessor mit eingebauter Übertragungsplatine
bestehende Video-Großbildwand ist als ein einem Zollsatz von 14% unterliegender Monitor im Sinne der Position 8528 anzusehen,
weil die miteinander verbundenen Teile die Funktion eines Monitors mit der Darstellung von Standbildern oder bewegten Bildern
ausüben.
Eine Einreihung in die zollfreie Position 8531 als Elektrisches Sichtsignalgerät (z.B. Anzeigetafeln) ist nicht möglich.
Ist indessen bei der als Ersatzteile bzw. Einzelkomponenten für Geräte der Position 8528 deklarierten Einfuhr deren Bestimmung
zum Zusammenbau zu Video-Großbildwänden weder festgestellt noch aufgrund der Zusammensetzung eindeutig erkennbar, so ist ihr
Zollsatz der Unterposition 8529 90 92 KN (5%) zu entnehmen.
Fundstelle(n): CAAAE-99625
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 27.05.2015 - 4 K 3286/13 Z,EU
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