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BFH 16.12.2014 VIII R 52/12, NWB 35/2015 S. 2557

Abgabenordnung | Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, S. 2558wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. (2) Eine Speicherung von Daten über den tatsächlichen [i]Zum Zugriff von Betriebsprüfern auf Warenwirtschaftssysteme s. Herold, NWB 18/2015 S. 1296Abschluss der Prüfung hinaus ist durch § 147 Abs. 6 Satz 2 AO nur gedeckt, soweit und solange die Daten noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z. B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist ein datenschutzrechtlicher Markstein gegenüber allzu weitgehen...

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