1. Sind Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 73, Art. 78 Buchst. b und Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) dahin auszulegen, dass die Lieferung von Gegenständen und die Gewährung eines Darlehens aufgrund eines Vertrags zwischen dem Integrator und dem Integrierten unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuerpflicht selbständige (distinct and independent) Umsätze darstellen, oder vielmehr dahin, dass es sich um einen einheitlichen (single) Umsatz handelt, bei dem die Steuerbemessungsgrundlage neben der Gegenleistung für die gelieferten Gegenstände auch die Zinsen für das gewährte Darlehen umfasst?
2. Falls die letztgenannte Auslegung mit der Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang steht: Kann die Mehrwertsteuerrichtlinie im Zusammenhang mit einem einheitlichen (single) Umsatz, der eine mehrwertsteuerpflichtige Lieferung von Gegenständen und eine mehrwertsteuerfreie Erbringung einer Dienstleistung einschließt, dahin ausgelegt werden, dass dieser Umsatz eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Mehrwertsteuerzahlung darstellt? Falls ja: Welche Kriterien müssen erfüllt sein?
3. Ändert sich etwas an den Antworten auf die vorstehenden Fragen und, falls ja, inwieweit, wenn der Integrator auf der Grundlage des Vertrags zugunsten des Integrierten und auf dessen Ersuchen weitere Dienstleistungen erbringen sowie dessen Erzeugnisse kaufen kann?
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