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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 351/13 EFG 2015 S. 1600 Nr. 19EFG 2015 S. 2055 Nr. 23

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

Berücksichtigung von Instandhaltungskosten im Rahmen eines Altenteilsvertrages als dauernde Last

Leitsätze

1a) Handelt es sich steuerrechtlich um eine dem Vertragstypus des "Versorgungsvertrages" / "Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung, sind die - grundsätzlich schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrages abänderbaren - wiederkehrenden Leistungen in der Regel als dauernde Last abziehbar

1b) Ein Vertrag, indem der bisherige Eigentümer dem Übernehmer Herrschaft und Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb/Hofstelle überträgt und sich zugleich zur Sicherung des Lebensunterhalts ein Wohnrecht im auf dem Hof befindlichen Wohnhaus sowie die Unterhaltung dessen in gut bewohnbaren Zustand in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zusichern lässt entspricht dem zivilrechtlichen Typus des Altenteilsvertrags.

1c) Der Begriff "Versorgungsleistungen" umfasst grundsätzlich solche Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen und Ernährung und der sonstige Lebensbedarf abgedeckt werden. Hierzu gehören auch Aufwendungen für die Instandhaltung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in dem bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand.

2a) Ein als Altenteilsvertrag ausgestalteter Übergabevertrag ist steuerrechtlich anzuerkennen, wenn das übertragene Vermögen ausreichend ertragbringend ist, um die als wiederkehrenden Leistungen vorzunehmenden Erhaltungsaufwendungen zu bestreiten sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind und diese auch tatsächlich durchgeführt werden.

2b) Von ausreichend Ertrag bringendem Vermögen ist auszugehen, wenn nach überschlägiger Berechnung die wiederkehrenden Leistungen nicht höher sind als der langfristig erzielbare Ertrag des übergebenen Vermögens. Die Ertragsprognose muss auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1600 Nr. 19
EFG 2015 S. 2055 Nr. 23
KÖSDI 2015 S. 19548 Nr. 11
JAAAE-98723

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 21.05.2015 - 4 K 351/13

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