Berücksichtigung von Instandhaltungskosten
im Rahmen eines Altenteilsvertrages als dauernde Last
Leitsätze
1a)
Handelt es sich steuerrechtlich um eine dem Vertragstypus des "Versorgungsvertrages"
/ "Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung, sind die - grundsätzlich
schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrages abänderbaren - wiederkehrenden Leistungen
in der Regel als dauernde Last abziehbar
1b)
Ein Vertrag, indem der bisherige Eigentümer dem Übernehmer Herrschaft
und Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb/Hofstelle überträgt
und sich zugleich zur Sicherung des Lebensunterhalts ein Wohnrecht
im auf dem Hof befindlichen Wohnhaus sowie die Unterhaltung dessen
in gut bewohnbaren Zustand in Form einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit zusichern lässt entspricht dem zivilrechtlichen Typus
des Altenteilsvertrags.
1c)
Der Begriff "Versorgungsleistungen" umfasst grundsätzlich solche
Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse
des Bezugsberechtigten wie Wohnen und Ernährung und der sonstige
Lebensbedarf abgedeckt werden. Hierzu gehören auch Aufwendungen
für die Instandhaltung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung in dem bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand.
2a)
Ein als Altenteilsvertrag ausgestalteter Übergabevertrag ist steuerrechtlich
anzuerkennen, wenn das übertragene Vermögen ausreichend ertragbringend
ist, um die als wiederkehrenden Leistungen vorzunehmenden Erhaltungsaufwendungen
zu bestreiten sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar
und eindeutig vereinbart sind und diese auch tatsächlich durchgeführt
werden.
2b)
Von ausreichend Ertrag bringendem Vermögen ist auszugehen, wenn
nach überschlägiger Berechnung die wiederkehrenden Leistungen nicht
höher sind als der langfristig erzielbare Ertrag des übergebenen
Vermögens. Die Ertragsprognose muss auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss
abstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1600 Nr. 19 EFG 2015 S. 2055 Nr. 23 KÖSDI 2015 S. 19548 Nr. 11 JAAAE-98723
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 21.05.2015 - 4 K 351/13
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