Ermäßigter Umsatzsteuersatz für von einem Metallbildhauer erstellte Feuerschalen
Leitsatz
1. Von einem freischaffenden Metallbildhauer, der ein Studium der Bildhauerei an einer Hochschule für Kunst mit dem Diplom
abgeschlossen hat, erstellte dreidemensionale Feuerschalen (zur Verwendung im Innen- und Außenbereich bestimmte, aus Stahl
gefertigte, etwa 50 cm hohe „Feuerskulpturen”, jeweils in der Form eines schalenartigen Gefäßes, Durchmesser bis zu 80 cm,
mit einem stilisierten Flammenrand, einem mittig eingesetzten Fackeleinsatz und einem Standfuß) können ungeachtet desen, dass
es sich um Gebrauchsgegenstände handelt und jährlich Feuerschalen in größerer Stückzahl erstellt werden, als Originalerzeugnisse
der Bildhauerkunst im Sinne der Position 9703 des gemeinsamen Zolltarifs (GZT) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen,
wenn es sich um nie gleiche Unikate und nicht um Handelsware handelt und die Feuerschalen einen über die schlichte Reproduktion
hinausreichenden individuellen schöpferischen Charakter haben, der Ausdruck des ästhetischen Empfindens des Bildhauers ist.
2. Für die umsatzsteuerliche Auslegung der Formulierung „Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst” kommt es allein auf die zolltariflichen
Begriffe und Vorschriften an.
3. Die Abgrenzung von Handelswaren zu begünstigten Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst kann nicht (allein) nach dem Vorliegen
eines künstlerischen Eindrucks, sondern durch Gegenüberstellung mit vergleichbaren industriellen oder handwerklichen Produkten
erfolgen. Sie hat ausschließlich anhand objektiv erkennbarer Kriterien und äußerer Merkmale und unabhängig von einem etwaigen
„Wert” oder der „Qualität” der Kunst zu erfolgen.
Fundstelle(n): UAAAE-98715
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.06.2015 - 14 K 3317/13
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