ungültige Steuergesetze wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Bezeichnung des Klagebegehrens
Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz
1. Die als Anfechtungsklage erhobene Klage ist mangels hinreichend konkreter Bezeichnung der ausweislich des Klageantrags
im Einzelnen angefochtenen Verwaltungsakte nach § 65 Abs. 1 FGO unzulässig.
2. Die Klage ist auch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da kein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, zu welchem
Zweck der Kläger Rechtsschutz von einem Gericht erlangen will, das nach seiner eigenen Überzeugung rechtlich nicht existiert
bzw. zur Entscheidung über seinen Antrag gesetzlich nicht legitimiert ist.
3. Das deutsche Besteuerungsverfahren gilt – und damit auch für den hier steuerpflichtigen Kläger –, insbesondere die AO und
das EStG. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Staat existent, das GG gilt und die von der Legislative in der Bundesrepublik
Deutschland erlassenen Steuergesetze gelten in vollem Umfang. Die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche
Staat und so mit dem im Jahre 1871 als Deutsches Reich begründeten Staat Deutschland identisch bzw. im Hinblick auf die räumliche
Ausdehnung teilidentisch. Die Steuergesetze verstoßen nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.