1. Bei der Frage, ob eine Prüfungsanordnung erweitert werden darf, bedarf es weder seitens des FA noch seitens des Finanzgerichts
einer abschließenden Prüfung der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen
Fragen.
2. Im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom als der maßgeblichen letzten Verwaltungsentscheidung war der
Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit gegeben. Das Strafverfahren war bereits eingeleitet.
Die Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen (§ 4 Abs. 2 BpO) setzt
bei einem Mittelbetrieb – wie dem der Antragstellerin (Tabakbörse) – voraus, dass mit Mehrsteuern von mindestens 3.000 DM
(d.h. 1.533,87 Euro) für das Kalenderjahr zu rechnen ist
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