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Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen in Überschuldungsbilanz einer GmbH
Steuererstattungsansprüche für geleistete Vorauszahlungen auf Körper- und Gewerbesteuer sind gem. im Überschuldungsstatus einer GmbH auch dann zu aktivieren, wenn hierüber weder ein entsprechender Bescheid des FA vorlag noch die streitbefangenen Erstattungsansprüche von diesem bislang ernsthaft bestritten worden sind. Denn allenfalls bestrittene Forderungen wären erst dann zu aktivieren, wenn sie entweder rechtskräftig zuerkannt wurden oder vom Schuldner unstreitig gestellt und anerkannt worden sind (vgl. , BStBl 2006 II S. 650 NWB WAAAB-90239).
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Überschuldung der GmbH trägt grds. der Insolvenzverwalter, der dieser regelmäßig mittels einer Überschuldungsbilanz nachkommt, in der e...