NWB Nr. 32 vom Seite 2329

Wink mit dem Zaunpfahl

Beate A. Blechschmidt | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Urteil zum Zeitreihenvergleich

Der BFH hat sich aktuell erstmals – und äußerst umfassend – mit dem Zeitreihenvergleich als Methode für die Begründung von Einnahmenzuschätzungen auseinandergesetzt und ihn in weiten Teilen als Schätzungsmethode verworfen. Der Zeitreihenvergleich darf zwar grundsätzlich als Analysemethode angewandt werden, allerdings zieht der BFH die Voraussetzungen für die Anwendung sehr eng. Das Urteil wird bei betroffenen Unternehmen wohl erstmal für Aufatmen sorgen. Herold zeigt in einer ersten Analyse ab der Seite 2346 die wichtigsten Punkte des Urteils auf und erläutert die Auswirkungen für die betroffenen Unternehmer. – Interessant für die zukünftige Ausgestaltung dürfte auch sein Hinweis auf den möglichen Einfluss dieser Entscheidung auf die geplante Modernisierung des Besteuerungsverfahrens und die hier angedachte Änderung von § 88 AO (Untersuchungsgrundsatz) sein. Winkt der BFH hier schon einmal „mit dem Zaunpfahl“?

Ein weiteres Urteil des BFH hatte im vergangenen Jahr für einige Beachtung gesorgt – in diesem Fall allerdings mehr für Unruhe als für ein Aufatmen wie dies beim Urteil zum Zeitreihenvergleich bei vielen Steuerpflichtigen wohl der Fall sein dürfte. Zum Thema „Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen“ hatte der BFH nämlich entschieden, dass Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI gewinnerhöhend zu berücksichtigen und nicht wie Anzahlungen bei schwebenden Geschäften zu bilanzieren sind. Jetzt hat die Finanzverwaltung mit einem BMF-Schreiben den Anwendungsbereich weiter ausgedehnt auf sämtliche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen. Damit sind nun auch viele andere Branchen betroffen. Ringwald erläutert ab der Seite 2352 warum gegen die Ansicht der Finanzverwaltung wohl berechtigte Zweifel bestehen. Soviel scheint sicher: Diskussionen zwischen Steuerberater und Finanzverwaltung sind zu erwarten.

Das BMF stellt den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vor. Mit diesem Gesetzentwurf soll eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, nach der eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung durchzuführen ist. Karrenbrock erläutert ab der Seite 2348 die wichtigsten Punkte zu Streubesitzveräußerungen. Insbesondere die Frage einer eventuellen Rückwirkung wurde mit Spannung erwartet. Diese ist nach dem Entwurf nicht vorgesehen, vielmehr soll die Neuregelung erstmals für Gewinne im Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden sein. In den letzten Monaten haben sich bereits viele Betroffene auf eine Einführung der Steuerpflicht auf Streubesitzgewinne eingestellt, indem angelaufene Gewinne realisiert wurden und die entsprechenden Bestände wieder neu erworben wurden. Die Steuerpflichtigen, die bisher noch nicht reagiert haben, haben jetzt wohl ausreichend Zeit, sich auf eine Änderung der Rechtslage einzustellen.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 2329
NWB PAAAE-96725