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OVG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - 2 A 2311/14

Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 1. Juni 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags i.H.v. insgesamt 61,94 € fest.

Fundstelle(n):
GAAAE-96699

Preis:
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.03.2015 - 2 A 2311/14

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