BSG Beschluss v. - B 1 KR 58/15 B

Instanzenzug: S 13 KR 4264/13

Gründe:

1Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am beim BSG eingegangenen Schreiben vom gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am zugestellt worden.

2Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
WAAAE-96633