Instanzenzug:
Gründe
1I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz.
2Mit Beschluss vom (BK4-11-304) hat die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalzinssätze für Neu- und Altanlagen für die Dauer der zweiten Periode der Anreizregulierung festgelegt. Unter Nr. 2 des Beschlusstenors hat sie ausgesprochen, die Festlegung stehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
3Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene die Aufhebung dieses Widerrufsvorbehalts begehrt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.
4II. Die zulässige Rechtsbeschwerde, über die der Senat aufgrund der erteilten Zustimmung der Verfahrensbeteiligten gemäß § 81 Abs. 1 Halbsatz 2 EnWG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und des angegriffenen Widerrufsvorbehalts.
5Der Senat hat bereits entschieden, dass der angegriffene Widerrufsvorbehalt eine eigenständige Regelung enthält, nämlich die verbindliche Feststellung, dass die getroffene Festlegung in den Anwendungsbereich von § 29 Abs. 2 EnWG fällt, und dass ein Vorbehalt dieses Inhalts weder auf § 29 Abs. 1 oder 2 EnWG noch auf eine sonstige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann (, Rn. 10 ff und Rn. 18 ff - BEW Netze GmbH). Diese dort angestellten Erwägungen sind auch für den Streitfall maßgeblich.
6III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 3 ZPO.
Fundstelle(n):
GAAAE-96553