Abschnitt 3: Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 1: Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
§ 8 Vollstreckungsklausel
(1) 1Auf Grund des Beschlusses
nach § 7 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die
Vollstreckungsklausel in folgender
Form:
„Vollstreckungsklausel nach § 4 des Internationalen
Erbrechtsverfahrensgesetzes vom
(BGBl I S. 1042). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung
des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus …
(Bezeichnung des Titels) zugunsten … (Bezeichnung des Gläubigers) gegen
… (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.
Die zu
vollstreckende Verpflichtung lautet:
… (Angabe der dem
Schuldner aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher
Sprache; aus dem Beschluss nach § 7 Absatz 1 zu übernehmen).
Die
Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis
der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die
Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“
2Lautet der Titel auf Leistung von
Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz
anzufügen:
„Solange die Zwangsvollstreckung über
Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die
Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von …
(Angabe des Betrages, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf)
abwenden.“
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nicht für alle der in dem ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom (BGBl I S. 1042)“ zu bezeichnen.
(3) 1Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. 3Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAE-96512