IntErbRVG § 40
Abschnitt 5: Europäisches Nachlasszeugnis
§ 40 Bekanntgabe der Entscheidung
1Entscheidungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden dem Antragsteller durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift bekannt gegeben. 2Weiteren Beteiligten wird die Entscheidung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 durch Übersendung einer einfachen Abschrift des ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses bekannt gegeben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAE-96512