1) Schadensersatzzahlungen eines Steuerpflichtigen können auch bei schuldhaften, vorsätzlich begangenen Straftaten und auch
bei einer Verurteilung ausnahmsweise als Erwerbsaufwendungen anzusehen und damit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzugsfähig sein.
2) Hat der Steuerpflichtige die die Ersatzpflicht auslösende Tat zwar in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen, sich
in diesem Zuge jedoch auch persönlich bereichert, liegen dem Handeln auch erhebliche private Gründe zu Grunde. In diesem
Fall ist keine ausschließliche berufliche Veranlassung der Ersatzleistung gegeben und ein Abzug der Zahlungen als Werbungskosten
ausgeschlossen.
3) Eine Bindung der Finanzbehörde durch verbindliche Zusage, tatsächliche Verständigung oder nach Treu und Glauben erfordert
die Beteiligung eines für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers (Vorsteher oder Sachgebietsleiter).
Äußerungen des Betriebsprüfers, Berichte oder Mitteilungen der Außenprüfung begründen grundsätzlich keine Bindung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1524 Nr. 18 EStB 2016 S. 71 Nr. 2 SAAAE-96293
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