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FG Bremen Urteil v. - 4 K 18/14 (2)

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 S. 1FGO § 76 Abs. 1 S. 1StPO § 410 Abs. 3UStG § 21 Abs. 2EWGV 2913/92 Art. 201 Abs. 1 Buchst. a EWGV 2913/92 Art. 201 Abs. 3 S. 1 ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 201 Abs. 3 S. 1

Eigenschaft als Zollschuldner ist ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft

Verwertung von Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren im FG-Verfahren

Leitsatz

1. Die Eigenschaft „Zollschuldner” ist ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft. Auf den guten Glauben des Zollschuldners kommt es nicht an.

2. Zieht das FG Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht diese Maßnahme als prozessleitende Verfügung oder Aufklärungsanordnung; eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierzu nicht.

3. Das Zueigenmachen der strafgerichtlichen Feststellungen setzt voraus, dass diese zur Überzeugung des Gerichts zutreffend sind und der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben und entsprechende Beweisanträge gestellt hat.

4. Die Verwertung von Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren unterliegt keinen Einschränkungen.

Fundstelle(n):
UAAAE-96275

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FG Bremen, Urteil v. 23.12.2014 - 4 K 18/14 (2)

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