Eigenschaft als Zollschuldner ist ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft
Verwertung von Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren im FG-Verfahren
Leitsatz
1. Die Eigenschaft „Zollschuldner” ist ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft. Auf den guten Glauben des
Zollschuldners kommt es nicht an.
2. Zieht das FG Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung bei, ergeht diese Maßnahme als prozessleitende Verfügung oder Aufklärungsanordnung;
eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierzu nicht.
3. Das Zueigenmachen der strafgerichtlichen Feststellungen setzt voraus, dass diese zur Überzeugung des Gerichts zutreffend
sind und der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben und entsprechende Beweisanträge gestellt hat.
4. Die Verwertung von Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren unterliegt keinen Einschränkungen.
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