Keine Veranstaltung einer Lotterie im Inland bei Abschluss der Spielverträge durch im Ausland ansässiges Lotterieunternehmen
Einspeisung der Spieleinsätze in eine in Deutschland veranstaltete Lotterie
Gewinnziehung in Deutschland und Gewinnverteilung im Ausland
Leitsatz
1. Eine Lotterie wird nicht im Inland veranstaltet und unterliegt folglich nicht der deutschen Lotteriesteuer, wenn ein Lotterieunternehmen,
das seinen Sitz im Ausland hat und auch im Ausland die Spielverträge abschließt, die Spieleinsätze in eine in Deutschland
veranstaltete Lotterie, bei der die Gewinnziehung in Deutschland stattfindet, einspeist und die Gewinnverteilung selbst wieder
im Ausland vornimmt.
2. Unter einer Lotterie wird eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird,
nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht
auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben. Öffentlich ist eine Lotterie, wenn die Möglichkeit der Teilnahme für einen unbestimmten
Personenkreis besteht.
3. Veranstalter der Lotterie ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk
setzt. Eine Lotterie wird dort durchgeführt, wo die Gewinnhoffnung erworben wird. Eine Gewinnchance wird dort erworben, wo
die Lose gezogen werden; da für eine Sportwette eine Ziehung von Losen nicht in Betracht kommt, ist insoweit auf den Ort der
Gewinnverteilung abzustellen, also den Ort, an dem der Veranstalter das Ergebnis gegen sich gelten lässt, es mithin billigt.
4. Eine Lotterie kann auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie
anschließt und den Teilnehmern die Zahlung von Gewinnen verspricht, welche auf die Lose jener Lotterie entfallen werden. Entscheidend
für das Vorliegen einer Lotterie, die sich an eine andere, bereits bestehende Lotterie anschließt, ist, dass die Teilnehmer
lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen ihren Vertragspartner erlangen, zum Unternehmer der ersten Lotterie jedoch in keine
rechtliche Beziehung treten (vgl. ), nicht aber, dass der Veranstalter der angelehnten Lotterie
tatsächlich Lose der ersten Lotterie erwirbt.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1574 Nr. 18 GAAAE-96271
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