Inländische Besteuerung von Zahlungen des Auswärtigen Amtes an Teilnehmer der EULEX-Mission im Kosovo
Rückausnahme von der Kassenstaatsklausel greift bereits, wenn andere Beweggründe als die Aufnahme einer nichtselbstständigen
Tätigkeit für die Ansässigkeit im Kosovo mitursächlich waren
Leitsatz
1. Die Besteuerung von Vergütungen, die ein Teilnehmer der EULEX-Mission im Kosovo vom Auswärtigen Amt in Deutschland für
seine insoweit ausgeübte unselbständige Arbeit erhalten hat, kann nach Art. 16 Abs. 3 DBA Jugoslawien nur in Deutschland erfolgen,
wenn nach Wertung der Gesamtumstände zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Ansässigkeit im Kosovo nur begründet
wurde, um die unselbstständige Arbeit auszuüben.
2. Das Gericht folgt nicht der Ansicht, die Rückausnahme des Art. 16 Abs. 3 S. 2 DBA Jugoslawien setze nach ihrem Sinn und
Zweck voraus, dass für das Eingreifen dieser Ausnahmeregelung in erster Linie oder überwiegend andere Beweggründe als die
Aufnahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit für die Ansässigkeit (hier) im Kosovo vorliegen müssten, dass also eine bloße
Mitursächlichkeit solcher anderer Beweggründe nicht ausreichend sei.
3. Inländische Einkünfte i. S. d. beschränkten Einkommensteuerpflicht sind auch solche aus nichtselbstständiger Arbeit, die
aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne
dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss.
4. Die Steuerbefreiung für Diplomaten nach den Art. 23 und 34 des Wiener Übereinkommens vom über diplomatische Beziehungen
gilt nur im Empfangsstaat (hier Kosovo). Die Besteuerung im Entsendestaat Deutschland bleibt davon unberührt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 14 DStRE 2016 S. 586 Nr. 10 EFG 2015 S. 1068 Nr. 13 IWB-Kurznachricht Nr. 14/2015 S. 506 NAAAE-96166
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