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Track 12 | Kinderbetreuung: Auch bei einem Minijob ist eine bargeldlose Zahlung Pflicht
Auch dann, wenn eine Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (sog. Minijob) angestellt ist, können nach einem aktuellen Urteil des BFH die Kinderbetreuungskosten nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht werden. Zusatzhinweis: Das staatliche Betreuungsgeld ist nicht auf die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten anzurechnen.
Eltern können die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder nur dann steuerlich geltend machen, wenn Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht werden. Im März 2013 hatte das Niedersächsische Finanzgericht mit der Entscheidung überrascht: Dies gelte nicht bei Minijobs. Jetzt hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs das steuerzahlerfreundliche Urteil aus Hannover wieder kassiert.
Damit ist klar: Bei einem Minijob ist zwar keine gesonderte Rechnung der Betreuungsperson erforderlich. Es genügt der schriftliche Arbeitsvertrag. Diese Erleichterung lässt das Bundesfinanzministerium ausdrücklich zu. Das ändert aber nichts daran, dass die Zahlung auch in di...