Für die Ermessensentscheidung des Leistungsträgers gemäß § 12a SGB II genügt zunächst die Ermittlung der durch vorzeitige Inanspruchnahme geminderten Altersrente und der Regelaltersrente. Zusätzlich muss der Leistungsträger die Prüfung des Einzelfalles anhand der Unbilligkeitsverordnung vornehmen und feststellen, ob vergleichbare sonstige besondere Härten gegeben sind. Darüber hinaus ist er aber nicht verpflichtet, auch noch inzident feststellen, ob und in welcher Höhe der Leistungsempfänger beim Bezug einer geminderten Altersrente Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII hat.
Fundstelle(n): ZAAAE-96042
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.06.2015 - L 4 AS 249/15 B ER
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