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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 R 5132/14

Gesetze: SGB 6 § 96a

Leitsatz

Leitsatz:

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stammt, ist kein rentenschädlicher Hinzuverdienst (im Anschluss an -). Insoweit ist Arbeitsentgelt aus einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis dem ruhenden dann gleichzustellen, wenn es während dauerhafter, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Betreffenden erzielt wurde. Auch in einem solchen Fall liegt kein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 96a SGB VI (mehr) vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2015 S. 3376
NAAAE-96020

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.06.2015 - L 9 R 5132/14

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