BSG Beschluss v. - B 4 SF 6/14 S

Instanzenzug: S 1 U 251/14

Gründe:

I

1Die klagende Erbengemeinschaft Dr. F. M./Dr. G. M. wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom bezüglich einer Beitragsumlage für die Jahre 2009 und 2010. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid vor dem SG Koblenz Klage erhoben werden könne.

2Das SG Koblenz hat nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom das BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen.

II

3Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die beiden Kläger Sozialgerichte in verschiedenen LSG-Bezirken zuständig sind. Für den Kläger Dr. F. M. ist nach seinem Wohnsitz (...) das SG Köln und für Dr. G. M. ist nach seinem Wohnsitz örtlich zuständig das SG München (§ 57 Abs 1 SGG). Nächsthöhere Instanzen sind unterschiedliche Landessozialgerichte (Nordrhein-Westfalen und Bayern), sodass das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht das BSG ist. Das SG Koblenz ist unter keinem Gesichtspunkt das örtlich zuständige Gericht.

4Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist hier nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch gerechtfertigt, denn die Entscheidung aus dem streitigen Rechtsverhältnis kann allen Klägern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden. Nach dem Vorbringen der Kläger sowie den Feststellungen des SG wenden sich die Kläger als Erbengemeinschaft und damit in notwendiger Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO gegen eine Beitragsforderung der Beklagten. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nach § 74 SGG iVm § 62 ZPO vor, wenn sich die Rechtskraft der Entscheidung auf alle Streitgenossen erstreckt oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund notwendig ist, etwa bei Erbengemeinschaften (vgl - RdNr 6, 7). Insbesondere ist ein Miterbe nicht befugt, allein in zulässiger Weise für die Erbengemeinschaft eine Anfechtungsklage zu erheben (vgl VG Würzburg vom - W 6 K 11.363 - RdNr 38).

5Zum zuständigen Gericht ist das SG Köln zu bestimmen. Dieses erscheint sachgerecht, denn dieses SG ist für den Wohnort des Klägers Dr. F. M. zuständig, der auch von seinem Bruder Dr. G. M. mit der Prozessführung beauftragt worden ist. Da die Beteiligten zudem in ihrer Anhörung keine Gründe vorgebracht haben, die gegen die Bestimmung des SG Köln sprechen, ist das Verfahren an diesem Gericht fortzuführen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAE-95946