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Vorsteuerabzug einer Holding und Voraussetzungen an eine Organschaft
verb. Rs. C-108/14 und C-109/14, Beteiligungsgesellschaft LARENTIA + MINERVA mbH & Co. KG und Marenave Schiffahrts AG
Der (Beteiligungsgesellschaft LARENTIA + MINERVA mbH & Co. KG und Marenave Schiffahrts AG) zum Umfang des Vorsteuerabzugs einer Holding sowie bezüglich der Frage, ob eine Personengesellschaft Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann, entschieden.
A. Leitsätze
1. Art. 17 Abs. 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen:
Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften von einer Holdinggesellschaft getragen werden, die an deren Verwaltung teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen, und die für diese Kosten bezahlte Mehrwertsteuer ist grundsätzlich vollständig abzuziehen, es sei denn, dass bestimmte nachgelagerte Umsätze gemäß in der durch die Richtlinie 2006/69/EG geänderten Fassung mehrwertsteuerfrei sind. Im letzteren Fall darf das Abzugsrecht nur nach den in