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FG Münster 19.02.2015 12 K 3703/13 E, NWB 30/2015 S. 2196

Einkommensteuer | Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

Das entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses im Streitjahr 2012 nur dann als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden können, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Der Höhe nach sind die Prozesskosten nur insoweit abzugsfähig, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

Anmerkung:

Im Streitfall waren die Kosten aufgrund eines Rechtsstreits mit dem als Bauleiter beauftragten Architekt entstanden, da dieser nach Ansicht des Klägers seiner Bauüberwachungs- und Baukoordinierungsaufgabe nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Rechtsanwaltskosten des Klägers wurden nach einem individuellen Stundensatz von 200 € pro Stunde berechnet. Angemessen i. ...

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