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Einkommensteuer | Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer
Basiert der wirtschaftliche Erfolg des Betriebs wesentlich auf dem Import von Waren aus Asien (China) und erfordert ein reibungsloser und ressourcenschonender Ablauf des Wareneinkaufs damit besondere Arbeitszeiten, hätte ein ordentlicher Kaufmann dies bereits bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts berücksichtigt. Eine betriebliche Notwendigkeit zur Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist dann nach dem nicht gegeben.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Gegenstand der Vertrieb von Komponenten für EDV-Systeme ist. Nach dem zwischen der GmbH und dem Kläger geschlossenen Geschäftsführervertrag ist er nicht an ...BStBl 2005 II S. 307