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Wechsel der Gewinnermittlungsart: Übergang zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die nach dem Steuer- oder Handelsrecht zur Führung von Büchern verpflichtet gewesen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart zieht im Jahr des Übergangs einen Gewinnkorrekturbedarf nach sich, der zur Ermittlung eines sog. Übergangsgewinns führt. Der nachfolgende Beitrag geht insbesondere auf die Durchführung der Gewinnkorrektur im Übergangsjahr ein.
Problemstellung
Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft beziehen, sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Führung von Büchern verpflichtet. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht grundsätzlich für jeden Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt (§ 238 HGB). Eine Ausnahme ergibt sich für sog. Kleinst-Kaufleute (§ 241a HGB). Die Ausnahme ist darauf begründet, dass diese Geschäftsbetriebe nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen.
Sofern die handelsrechtliche Buchführungspflicht nicht greift, ist zu prüfen, ob ...