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RENO Nr. 9 vom Seite 19

Geänderte Zahlungsfristen und Verzugszinsen

Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, mit dem die EU-Richtlinie 2011/7/EU umgesetzt wurde, gilt seit dem . Rechnungen sollen schneller bezahlt werden, daher wurden Höchstfristen für Zahlungsziele festgeschrieben, der Verzugszins im unternehmerischen Verkehr erhöht und ein Pauschalbetrag für in Verzug geratene Schuldner eingeführt.

Vereinbarung über Zahlungsfristen, § 271a BGB

Der neu eingefügte § 271a BGB legt die maximale Zahlungsfrist auf 60 Tage fest. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung ist nur wirksam, wenn diese Vereinbarung ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Die Frist beginnt regelmäßig mit Zugang der Rechnung. Dabei wird angenommen, dass der Schuldner die Rechnung erst mit Empfang der Gegenleistung erhält, § 271a Abs. 1 BGB.

Für den Fall, dass der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber ist, beträgt die regelmäßige Zahlungsfrist 30 Tage. Eine Verlängerung bis zu 60 Tagen ist nur wirksam, wenn diese Vereinbarung ausdrücklich getroffen und sachlich gerechtfertigt ist. Generell unwirksam ist eine Verlängerung von mehr als 60 Tagen, § 271 Abs. 2 BGB.

Verzugszinsen unter Kaufleuten, § 288 BGB

Befindet sich ein Schuldner in Verzug, f...