Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein betreffend die Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn; Steuerliche Behandlung ab dem
Der Wert des Sachbezugs „Beköstigung für Zwecke der Sozialversicherung für alle Bereiche in der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei)” wird vom zuständigen Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft festgesetzt.
Steuerliche Erfassung der Sachbezugswerte
Im Hinblick auf die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem gilt Folgendes:
Erhalten Seeleute an Bord (Auswärtstätigkeit) Mahlzeiten, für die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG eine Versteuerung mit dem Sachbezugswert vorzunehmen ist, ist der von dem Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft festgesetzte Wert des Sachbezugs für die Besteuerung des Arbeitslohns zugrunde zu legen.
Ein Ansatz des Wertes einer Mahlzeit – und damit die Besteuerung als Arbeitslohn – unterbleibt, wenn für die Seeleute für ihnen entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 EStG ein Werbungskostenabzug in Betracht käme (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG). Der Werbungskostenabzug ist insoweit nach § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG ausgeschlossen ( Rz. 64 und 73 ff., BStBl 2014 I S. 1412).
Erhalten Seeleute keine Bordverpflegung oder nur eine Teilverpflegung an Bord, können sie unter den in § 9 Absatz 4a EStG genannten Voraussetzungen für die Mehraufwendungen für Verpflegung eine Verpflegungspauschale gem. § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei vom Arbeitgeber erhalten oder entsprechend den (Differenz-)Betrag als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Absatz 4a Sätze 8 ff. EStG).
Seeleute können eine Barvergütung für Verpflegung erhalten (z. B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung, bei tariflich vorgesehener Umschaufrist, bei Krankheit oder für die Zeit des Urlaubs – auch wenn mehrere Urlaubsansprüche in einem Kalenderjahr zusammenfallen –). Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verpflegungspauschale nach § 9 Absatz 4a EStG nicht vorliegen, ist die Barvergütung in voller Höhe steuerpflichtig.
Die Dreimonatsfrist für die Beurteilung, ob Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt oder steuerfrei erstattet werden können, kommt bei Fahrtätigkeiten nicht zur Anwendung ( Rz. 56, a. a. O.).
Inkrafttreten
Dieser Erlass ersetzt den Erlass vom ( BStBl 2014 I S. 569).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen der Nr. 4 die Barvergütung mit dem Sachbezugswert angesetzt wird, die der zuständige Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit Wirkung ab
für alle Bereiche in der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei) auf monatlich 228,00 Euro,
für die Teilverpflegung in der Kauffahrtei sowie in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei monatlich für Frühstück auf 48,00 Euro bzw. Mittag- und Abendessen jeweils auf 90,00 Euro und
für die Beköstigung der Kanalsteurer auf monatlich 45,00 Euro, für halbpartfahrende Kanalsteurer auf monatlich 22,50 Euro und für Kanalsteureranwärter auf monatlich 24,00 Euro
festgesetzt hat.
Ein Ansatz mit dem Sachbezugswert ist nur zulässig, wenn die Vergütung anstelle der vorgesehenen Sachbezüge nur gelegentlich oder vorübergehend bar ausgezahlt wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn bei Beendigung des Heuerverhältnisses Verpflegungsgeld für abgegoltene Urlaubstage ausgezahlt wird.
Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt für laufenden Arbeitslohn, der für einen vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und bei sonstigen Bezügen, die den Seeleuten vor dem zufließen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 2334
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - 900 - S 2334 -
1/2014-6/2015 - 11-2
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 2334 - 2015/006 -
52
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV 301 - S
2334 - 00000 - 2010/002-007
Niedersächsisches Finanzministerium - S 2334 - 4 - 3332
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 3212 - S
2334 - 199
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 512
XAAAE-94667