Ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland erfordert hinreichend intensive Beziehungen zum Inland. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenhalten reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandwohnsitzes anzunehmen. Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken ändern daran nichts. Eine Entsendung iSv § 4 SGB IV liegt nicht vor, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit einer rechtlich selbständigen (ausländischen) Tochtergesellschaft besteht.
Fundstelle(n): DAAAE-94600
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.03.2015 - L 11 EG 272/14
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