BSG Beschluss v. - B 9 SB 25/15 B

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Ausschluss der Geltendmachung einer Verletzung von § 109 SGG - keine Umgehung durch Erhebung einer Grundsatzbeschwerde - keine Verletzung rechtlichen Gehörs - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Revision)

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 109 Abs 1 SGG, § 109 Abs 2 SGG, § 103 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: SG Konstanz Az: S 6 SB 1561/13 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 8 SB 2159/14 Urteil

Gründe

1I. Mit Urteil vom hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB 50 verneint und in den Urteilsgründen zugleich einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG abgelehnt. Das Antragsrecht der Klägerin sei verbraucht, weil der zunächst auf ihren Antrag ernannte Sachverständige die Begutachtung wegen Überlastung abgelehnt habe. Zudem sei der wiederholte Antrag auch nach § 109 Abs 2 SGG abzulehnen. Die Klägerin habe es versäumt sicherzustellen, dass der ursprünglich benannte Arzt zu zeitgerechter Gutachtenstellung bereit sein würde. Zudem habe sie den Kostenvorschuss zu spät eingezahlt.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt: Das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des BVerfG ab, habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und beruhe auf der verfahrensfehlerhaften Ablehnung ihres Beweisantrags.

3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Einen Verfahrensmangel, auf den sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg stützen könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. Zwar rügt sie die Ablehnung ihres Antrags auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann indes der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden. Dieser Ausschluss gilt absolut ausnahmslos und uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG (Karmanski in Roos/Warendorf, SGG, § 160 RdNr 57 mwN; - SozR 1500 § 160 Nr 34). Die Klägerin kann ihn daher auch nicht mit ihrem Vortrag umgehen, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts werfe grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hinsichtlich des Umfangs des Antragsrechts aus § 109 Abs 1 SGG sowie der Ausfüllung des Maßstabs der groben Fahrlässigkeit in § 109 Abs 2 SGG auf. Denn in ihrem konkreten Fall würde diese Rüge allein dazu dienen, den Rügeausschluss des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auszuhebeln (vgl - SozR 4-1500 § 160 Nr 9).

5Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs 1 GG rügen. Insoweit beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf den Beschluss des BVerfG (BVerfGE 69, 141 bis 145). Denn diese Entscheidung ist zu einer unterbliebenen Beweiserhebung im Zivilprozess ergangen, den der Beibringungsgrundsatz beherrscht. Dagegen hält es das BVerfG im Sozialgerichtsprozess angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) verfassungsrechtlich für unbedenklich, grundsätzlich alle Entscheidungen von einer Revisionszulassung auszuschließen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG aufweisen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160 Nr 69).

6Dass sie mit ihrem Antrag nach § 109 SGG zugleich auf eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen abgezielt und dies bei der Antragstellung eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, behauptet die Klägerin selber nicht (vgl - Juris). Damit scheidet auch eine erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 103 SGG aus, weil diese nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG einen Beweisantrag voraussetzt, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:080615BB9SB2515B0

Fundstelle(n):
NAAAE-94520