Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V
Gesetze: Anl C Entgeltgr S14 TVöD-V, § 22 BAT
Instanzenzug: ArbG Stendal Az: 2 Ca 925/11 E Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 7 Sa 149/12 E Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und seit dem Jahr 1985 beim beklagten Landkreis bzw. dessen Rechtsvorgängern als Sachbearbeiterin Jugendgerichtshilfe im Jugendamt beschäftigt. In dem ihr zugewiesenen Bezirk war sie umfassend für die behördliche Sozialarbeit im Bereich der Jugendgerichtshilfe zuständig. In ihrer Stellenbeschreibung heißt es hierzu ua.:
3Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Diese finden auch aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Klägerin erhielt seitdem eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anl. C TVöD-V/VKA.
4Seit dem befindet sich die Klägerin in Altersteilzeit, seit dem in der Freistellungsphase.
5Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom hat die Klägerin mit ihrer Klage die Feststellung einer Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre gesamte Tätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ausgerichtet gewesen und habe daher einen einheitlichen Arbeitsvorgang gebildet. Die von ihr zu treffenden Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht ließen sich nicht von den übrigen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin in der Jugendgerichtshilfe trennen. Der zeitliche Umfang, den diese Entscheidungen und Maßnahmen selbst in Anspruch genommen hätten, sei dabei unerheblich.
6Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt
7Der beklagte Landkreis hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, nach der Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA stellten die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang dar, der nicht zwingend im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Jugendgerichtshilfe stehe. Zudem hätten solche zu treffenden Entscheidungen und einleitenden Maßnahmen nicht mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch genommen, sondern sich nur auf einen ganz geringen Bereich beschränkt. Mithin seien der Klägerin keine ausreichenden Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA übertragen worden.
8Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht ihr im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der beklagte Landkreis die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Gründe
9Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in dem erfolgten Umfang zu Recht stattgegeben. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA zu vergüten, da die von ihr auszuübende Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals dieser Entgeltgruppe in der ersten Alternative erfüllt.
10I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit die Vorschriften des TVöD-V/VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S 12 und S 14 Anl. C TVöD-V/VKA von Bedeutung:
11Die zum in Kraft getretene Protokollerklärung Nr. 13 zu der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA hat folgenden Inhalt:
12II. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA.
131. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff: - Rn. 14; - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bildet.
14a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat folgenden Inhalt:
15aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa - Rn. 24; - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN).
16Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden können und voneinander zu trennen sind. Dafür genügt jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbes. - Rn. 20 mwN).
17bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff grundsätzlich aus (vgl. - zu II 3 b der Gründe; zuletzt - Rn. 15, BAGE 146, 22). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten ( - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272).
18b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, jedenfalls soweit es um die ihr übertragenen Einzeltätigkeiten „Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz auf der Grundlage des § 52 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des JGG“, „Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe an Personensorgeberechtigte, Jugendliche und junge Volljährige [§§ 13, 19, 20, 21, 27, 35a, 41 SGB VIII]“ und „vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern/Inobhutnahme/Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen“ geht.
19aa) Einheitliches Arbeitsergebnis dieser Einzeltätigkeiten war, was das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Beratung und Betreuung des im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zugewiesenen Personenkreises in ihrem Bezirk, dessen Herbeiführung die gesamte Tätigkeit der Klägerin dient.
20bb) Im Rahmen ihrer Tätigkeit hatte die Klägerin regelmäßig darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, erforderlichenfalls im Zusammenhang mit den Familiengerichten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG vom , BGBl. I S. 2586] zum abgeschafft worden sind), zu ergreifen waren.
21cc) Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist es hinsichtlich der Aufgaben der Klägerin nicht möglich, die von ihr auszuübenden Tätigkeiten danach zu unterscheiden und aufzuteilen, ob in den Einzelfällen eine Entscheidung zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls zu treffen war, ob es einer solchen nicht bedurfte oder ob es zu einer Zusammenarbeit mit dem Familiengericht gekommen ist. Diese Arbeitsschritte bedingen sich in der Regel gegenseitig. Das bestätigt im Übrigen die Stellenbeschreibung. Danach sind die Aufgaben tatsächlich nicht trennbar und fließen oft ineinander über. Die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und die Einleitung der geeigneten Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung werden als „immanenter Bestandteil der Arbeitsvorgänge 8.1 und 8.2“ angesehen. Damit stellt sich nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (vgl. dazu - Rn. 27; - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216; - 4 AZR 950/93 - zu II 3 b der Gründe). Dies entspricht der zuvor genannten ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern grundsätzlich auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und die Betreuung des zugewiesenen Personenkreises, gerichtet ist. Dies gilt auch für die Tätigkeiten von Sozialarbeitern in der Jugendgerichtshilfe ( - zu II 4 c der Gründe).
22dd) Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten durch die Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA vorgegeben, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl stets einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausmachen würden. Der beklagte Landkreis verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend ist. Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. - Rn. 58; - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist gerade nicht erkennbar (so schon - Rn. 19, BAGE 146, 22).
232. Diese Tätigkeit der Klägerin, die einen Zeitanteil von 98 vH an ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachte, erfüllte die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA. Es kann deshalb im Weiteren dahinstehen, ob weitere Einzeltätigkeiten, zum Bespiel Bereitschaftsdienst außerhalb der betriebsüblichen Dienstzeiten, auch noch diesem Arbeitsvorgang zuzurechnen sind.
24a) Nach dem Tarifwortlaut müssen für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA die genannten Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ und „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein ( - Rn. 22, BAGE 146, 22). Aus dem sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebenden sog. Aufspaltungsverbot bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen (vgl. dazu - Rn. 48, BAGE 140, 311) folgt, dass jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten ist und hinsichtlich der Anforderungen zugleich nicht weiter aufgespalten werden darf ( - aaO). Ausreichend ist dann, dass eine Arbeitnehmerin innerhalb eines Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (vgl. dazu im Einzelnen - Rn. 25 mwN, aaO). Dagegen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeiten die höhere Wertigkeit erfüllt ( - Rn. 43; - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN).
25b) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllte in rechtserheblichem Ausmaß die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA.
26aa) Die Klägerin arbeitete als Sozialarbeiterin beim beklagten Landkreis und hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Jugendgerichtshilfe in dem ihr zugewiesenen Bezirk ua. Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und ggf. zusammen mit dem Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in erforderlichem Umfang einzuleiten. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
27bb) Ohne diese Entscheidungen und Maßnahmeneinleitungen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht hätte die Klägerin das Arbeitsergebnis, die Beratung des ihr im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zugewiesenen Personenkreises in dem ihr zugewiesenen Bezirk in denjenigen Fällen nicht erzielen können, bei denen nach der jeweiligen Prüfung Entscheidungen bzw. gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich geworden sind. Daher sind die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden musste, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. schon - Rn. 28, BAGE 146, 22; siehe auch: - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f.; - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN).
28cc) Einer Erfüllung der tariflichen Anforderungen steht auch nicht die Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA entgegen.
29Zwar fallen nach deren Satz 3 in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes, wie zum Beispiel der Jugendgerichtshilfe, die auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht unter die Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA. Damit würde an sich die Tätigkeit der Klägerin grundsätzlich von dieser Entgeltgruppe nicht erfasst. Nach deren Satz 3 („es sei denn …“) gilt dies jedoch nicht, wenn durch eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. Dies ist hier der Fall. Von einer solchen Organisationsentscheidung des beklagten Landkreises ist schon aufgrund der Stellenbeschreibung auszugehen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landkreises ist es hingegen nach dem Inhalt der Protokollnotiz nicht erforderlich, dass durch eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers ausdrücklich Tätigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Allgemeinen Sozialen Dienstes dem Aufgabengebiet der Jugendgerichtshilfe übertragen worden sind.
30III. Da die Klägerin ihre Ansprüche auch im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TVöD-V/VKA mit Schreiben vom gewahrt hat, steht ihr der geltend gemachte Anspruch nebst Zinsen im ausgeurteilten Umfang zu (§ 291 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
31IV. Der beklagte Landkreis hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Fundstelle(n):
GAAAE-94437