Steuerbefreiung bzw. ermäßigter Steuersatz für gegenüber gesetzlicher Krankenkasse erbrachte Patienten- bzw. Krankentransporte
mit Taxen durch zur Beförderung berechtigte Taxifahrer als Subunternehmer
Leitsatz
1. Von einem Unternehmer aufgrund eines Vertrags mit einer gesetzlichen Krankenkasse dieser gegenüber im eigenen Namen und
für eigene Rechnung abgerechnete und erbrachte Krankentransporte mit Taxen unterliegen auch dann dem ermäßigten Steuersatz
nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, wenn zwar der leistende Unternehmer selbst keine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen hat,
die Fahrten aber von Taxifahrern als Subunternehmern durchgeführt werden, die eine solche Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz
besitzen.
2. Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG hängt die Steuerfreiheit allein vom gesundheitlichen Zustand der beförderten
Person „Beförderung von kranken und verletzten Personen”) und der Einrichtung des hierfür benutzten Fahrzeuges „mit Fahrzeugen,
die hierfür besonders eingerichtet sind”) ab; die Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Unternehmer die kranken Personen
mit „eigenen” Fahrzeugen befördern muss und sich insoweit der Hilfe von Subunternehmern nicht bedienen darf.
3. Personenbeförderungsleistungen, die auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen
geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt werden, sind gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der
Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks
darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers
als gleichartig anzusehen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAE-94350
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 18.03.2015 - 1 K 195/11
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