1. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" iSv § 8 Abs 2 KrTRL ist bei monatlichen Behandlungen auch dann zu verneinen, wenn sich die Behandlung auf einen unabsehbaren Zeitraum erstreckt.
2. Maßgeblich ist für die Feststellung der Behandlungsfrequenz ist grundsätzlich, welches Therapieschema geplant wurde.
3. Eine Mobilitätseinschränkung durch vorübergehende, nur wenige Stunden anhaltende Erschöpfungszustände ist mit den in § 8 Abs 3 Satz 1 KrTRL genannten Merkzeichen oder Pflegestufen nicht vergleichbar.
4. Die Erstattung von Fahrtkosten kann nicht zulässigerweise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gegenüber einem beizuladenden SGB II-Leistungsträger bestimmt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAE-94229
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.04.2015 - L 6 KR 49/14
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