1. Die Beiziehung der Akten Dritter oder die Einholung von Behördenauskünften über Dritte bedarf der Einwilligung des Dritten nach § 4a BDSG, sie ist nicht durch die Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nach § 106 Abs. 3 SGG umfasst, vielmehr ist insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht ebenso zu beachten wie die ärztliche Schweigepflicht.
2. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn dem Gericht die Sachkunde für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit fehlt, nicht hingegen wenn die Aussagetüchtigkeit ärztlicherseits bestätigt wird.
3. Bis zur Abschaffung des elterlichen Züchtigungsrechts im November 2000 können elterliche Schläge nicht grundsätzlich als "rechtswidrig" eingestuft werden. Notwendig ist vielmehr die Abgrenzung zur maßvollen körperlichen Züchtigung und eine Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, die Anlass, Ausmaß und Zweck der Bestrafung berücksichtigen.
4. Eine psychische Gesundheitsstörung kann dann nicht gesichert auf die vorgetragenen Schädigungen zurückgeführt werden, wenn eine erhebliche familiäre Vorbelastung besteht, weiterhin langjähriger Drogenmissbrauch, Halluzinationen durch exzessives Meditieren, eine schillernde Aussteigervergangenheit sowie eine spätestens 1997 gescheiterte Berufsbiografie mit wechselnden Tätigkeitsfeldern (insbesondere im künstlerischen und sozialen Bereich) vorliegen, die ebenfalls bei der Ausprägung psychischer Erkrankungen eine maßgebende Rolle gespielt haben können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAE-94194
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.02.2015 - L 6 VG 1832/12
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