BGH Beschluss v. - 5 StR 197/15

Waffendelikte: Voraussetzungen der tateinheitlichen Verwirklichung des Führens und des Besitzes einer Waffe

Gesetze: § 52 Abs 1 Nr 1 WaffG, § 52 StGB

Instanzenzug: LG Chemnitz Az: 6 KLs 800 Js 27549/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz und Führen einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

"Die getroffenen Feststellungen belegen im Übrigen aber lediglich, dass der Angeklagte sich wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (des Schlagrings) strafbar gemacht hat; sie tragen jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer solchen 'Waffe' nicht. Zwar steht das Führen mit Besitz regelmäßig in Tateinheit (vgl. Pauckstadt-Maihold in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 180. ErgLfg, WaffG, § 52 Rdn. 95 mwN). Übt der Täter aber - wie hier - die tatsächliche Gewalt über eine Waffe (nur) außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie (siehe Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Ziffer 4). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt aber nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, NStZ-RR 2013, 387, 388). Daran fehlt es hier.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Strafe - deren Zumessung sich im Übrigen im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes hält - erkannt hätte."

3Dem stimmt der Senat zu und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Sander                            Dölp                             König

                   Bellay                          Feilcke

Fundstelle(n):
LAAAE-94081