BGH Beschluss v. - 1 StR 152/15

Strafzumessung: Berücksichtung nicht angeklagter Diebstahlstaten bei Feststellung der Schwere der Mordschuld

Gesetze: § 46 Abs 2 StGB, § 57a Abs 1 S 1 Nr 2 StGB

Instanzenzug: LG München I Az: 1 Ks 128 Js 121871/13

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld besonders schwer wiegt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er beanstandet insbesondere die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke und die Bejahung der besonderen Schuldschwere. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Schuldspruch wegen Mordes weist keinen Rechtsfehler auf. Die Feststellungen tragen die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke. Mit rechtsfehlerfreier Begründung schließt das Landgericht aus den Umständen unmittelbar vor der Tat darauf, dass die Geschädigte nicht mit einem tätlichen Angriff gerechnet hat und sich gegen den von ihr unbemerkten Angriff nicht hat wehren können, was der Angeklagte bewusst ausgenutzt hat. Auch der Ausspruch über die lebenslange Freiheitsstrafe ist ohne Rechtsfehler.

3Jedoch hält die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne der §§ 46, 57a StGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (st. Rspr.; , BGHSt 42, 226, 227; , NStZ-RR 2001, 296 jeweils mwN). Doch auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweist sich die tatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft.

4Das Landgericht hat schulderschwerend gewertet, dass der auch wegen Diebstahls vorgeahndete Angeklagte noch während der Unterbringung in der Entziehungsanstalt im Rahmen der gewährten Vollzugslockerungen Diebstahlstaten begangen hat. Das wegen der dahingehenden Vorwürfe geführte Ermittlungsverfahren ist nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

5Zwar hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass die eingestellten Diebstahlsvorwürfe zutreffen. Dennoch erweist sich die Berücksichtigung dieser Taten zu Lasten des Angeklagten bei der Gewichtung der Schwere der Mordschuld als rechtsfehlerhaft. Bei der Bewertung sonstiger strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ohne gesonderte Anklage - bei Beachtung der Unschuldsvermutung und der Vermeidung einer Doppelbestrafung - kann es in aller Regel nur darum gehen, Umstände festzustellen, die wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind. Diese durch Sinn und Zweck von § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn es an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem angeklagten Tatvorwurf fehlt (, NStZ 2014, 202 mwN). Eine solche enge Beziehung der Diebstahlstaten zum Mord ist hier nicht dargetan (vgl. hierzu ). Denn es handelt sich bei diesen Taten weder um vergleichbare bzw. gleichartige Schuldvorwürfe, aus denen sich unmittelbare Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten ableiten ließen, noch waren die Diebstahlstaten Anlass für die Tötung der Geschädigten oder standen dazu in einem sonstigen inneren Zusammenhang.

6Der Senat kann trotz der anderen gewichtigen Gründe für die Annahme der besonderen Schwere der Schuld nicht sicher ausschließen, dass das Tatgericht ohne die Berücksichtigung der Diebstahlstaten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Feststellung besonders schwerer Schuld. Die tatsächlichen Feststellungen hierzu können aber bestehen bleiben, da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt. Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.

Rothfuß                            Jäger                               Cirener

                    Fischer                        Mosbacher

Fundstelle(n):
HAAAE-94026