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BGH Beschluss v. - 2 StR 488/14

Gefährliche Körperverletzung: Urteilsfeststellungen bei Tritten gegen den Kopf mit einem Straßenschuh

Gesetze: § 224 Abs 1 Nr 2 StGB

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/22 Ks 14/11

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Es hat zudem bestimmt, dass für die "überlange Verfahrensdauer" vier Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Da die Revision mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs durchdringt, bedarf es keiner Entscheidung über die nicht weitergehenden Verfahrensrügen.

32. Das Urteil unterliegt im Strafausspruch der Aufhebung. Die getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht hingegen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

4Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen sei, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird (vgl. auch , BGHSt 30, 375, 376 und vom - 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337 [fester Turnschuh]; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9c mwN). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen. Einerseits stellt die Strafkammer ohne weitere Beschreibung (lediglich) fest, der Angeklagte habe der nach vorn gebeugten Geschädigten mit dem "beschuhten Fuß” ins Gesicht getreten, worauf sie nach hinten umgefallen sei; andererseits führt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, dass "davon auszugehen" sei, die Schuhe des Angeklagten "in Form von Lederslippern" hätten "die Gefährlichkeit des wuchtigen Tritts mit dem Fuß noch erhöht [...], weil das schwungvolle Auftreten der festen Sohle auf das Gesicht/den Kopf [...] geeignet ist, gefährliche Verletzungen hervorzurufen". Weder die Beschaffenheit der vom Angeklagten getragenen Schuhe noch deren konkreter Einsatz ist somit nachvollziehbar belegt.

5Auf den Schuldspruch wirkt sich dieser Rechtsfehler nicht aus. Das Landgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei der gefährlichen Körperverletzung - gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - schuldig gesprochen. Da die Strafkammer jedoch sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, beide Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht zu haben, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

63. Die Kompensationsentscheidung, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, wird von der Teilaufhebung des Urteils nicht erfasst (, BGHSt 54, 135, 138).

74. Ein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf steht nicht mehr in Frage; der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO deshalb an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

Fischer                        Roggenbuck                         Eschelbach

                 Zeng                                   Bartel

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Fundstelle(n):
NAAAE-94024