Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Leitsatz
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind auch bei einer 180 Tage pro Jahr
unterschreitenden Pkw-Nutzung zu diesem Zweck gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG pauschal mit 0,03 % des Listenpreises
pro Entfernungskilometer im Monat und nicht taggenau für jede einzelne Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer
anzusetzen.
Ein taggenauer Ansatz i.H.v. 0,002 % des Listenpreises, wie ihn der BFH in seiner Rechtsprechung zur korrespondierenden Vorschrift
des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für den Bereich der Überschusseinkünfte bei weniger als 15 Fahrttagen im Monat befürwortet hat
( Az. VI R 85/04, BStBl. II 2008, 887), ist weder mit dem Wortlaut noch mit Systematik, Entstehungsgeschichte
und Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar.
Es ist nicht unverhältnismäßig, dem Steuerpflichtigen die Führung eines Fahrtenbuches zur Vermeidung einer pauschalen Betriebsausgabenkürzung
in Höhe von 0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzuverlangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2014 S. 12 Nr. 37 DStR 2014 S. 6 Nr. 41 DStRE 2014 S. 1286 Nr. 21 EFG 2014 S. 1770 Nr. 20 EStB 2015 S. 62 Nr. 2 GStB 2015 S. 12 Nr. 1 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 10 IAAAE-93943
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 24.07.2014 - 11 K 1586/13 F
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