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Verjährungsbeginn bei Falschberatung
Wenn ein neuer steuerlicher Berater den Mandanten auf eine fehlerhafte steuerliche Gestaltungsberatung des vormaligen Beraters hinweist und der Mandant Maßnahmen ergreift, die ihm zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Beratung empfohlen worden sind, beginnt die Verjährung des durch die weitere Beratung entstandenen Kostenschadens spätestens mit der Bezahlung der Leistungen des neuen Beraters. Mit einem späteren, aufgrund der fehlerhaften Gestaltungsberatung noch entstehenden Steuerschaden bildet der Kostenschaden eine Schadenseinheit. Der Senat hat ausgeführt, dass ein Steuerschaden noch nicht entstanden ist, solange es am Zugang des belastenden Steuerbescheids fehlt. Das bedeute aber nach Auffassung des BGH nicht, dass die Schadensentstehung frühestens mit dem Zu...