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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 SO 102/14

Gesetze: SGG § 70 Nr 3; AGSGG-RP § 2

Leitsatz

Leitsatz:

Beteiligtenbezeichnung bei Sozialhilfeträger Soweit die Stadt (bzw. der Kreis) zuständiger Leistungsträger nach dem SGB XII ist, ist nach § 70 Nr. 3 SGG i. V. m. § 2 AGSGG-RP, § 28 Abs. 3 GemO-RP (§ 21 Abs. 2 LKO-RP) für eine Klage gegen den Leistungsträger richtiger Beklagter die Stadtverwaltung (bzw. die Kreisverwaltung).

Soweit die Stadt (bzw. der Kreis) zuständiger Leistungsträger nach dem SGB XII ist, ist nach § 70 Nr. 3 SGG i. V. m. § 2 AGSGG-RP, § 28 Abs. 3 GemO-RP (§ 21 Abs. 2 LKO-RP) für eine Klage gegen den Leistungsträger richtiger Beklagter die Stadtverwaltung (bzw. die Kreisverwaltung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAE-93703

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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.05.2015 - L 5 SO 102/14

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