BGH Beschluss v. - I ZB 121/14

Instanzenzug:

Gründe

11. Die vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 19. Dezember 2014 erfolgte Beschwerdeeinreichung unwirksam; denn eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. , [...]; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN). Zum anderen findet gegen Beschlüsse in Verfahren der einstweiligen Verfügung - wie vorliegend - keine Rechtsbeschwerde statt (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

22. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend unter 1. dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Fundstelle(n):
CAAAE-93543