Jahrbuch Altersvorsorge 2015/2016
2. Aufl. 2015
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E. Sonderversorgungssysteme
Von der Rentenversicherungspflicht werden alle gegen Entgelt beschäftigte Arbeitnehmer erfasst. Allerdings besteht für Beschäftigte oder selbständig tätige Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die zugleich Pflichtmitglied einer berufsständischen Kammer sind, die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Namentlich sind dies:
Apotheker
Architekten
Ärzte
Notare
Ingenieure
Rechtsanwälte
Patentanwälte
Psychotherapeuten
Steuerberater
Tierärzte
Wirtschaftsprüfer
Zahnärzte
Die Befreiung bezieht sich auf die Tätigkeit, nicht auf die Person (würde z. B. der selbständige Steuerberater abends noch Taxi fahren, wäre er in dieser Tätigkeit in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht normal als Arbeitnehmer zu beurteilen).
Voraussetzung ist (vergleichbar einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder selbständig Tätigen) eine verpflichtende einkommensabhängige Beitragszahlung zu der Versorgungseinrichtung. Die Versorgungseinrichtung muss beitragsbezogene Leistungen für die „Wechselfälle des Lebens“ (Erwerbsminderung, Alter und Tod) vorsehen. Die Leistung muss angepasst werden, wobei die Anpassung sich nicht an den Anpass...