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Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
Anlage EÜR – Besonderheiten und aktuelle Praxisfragen
Bei den Gewinneinkunftsarten i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind als Einkünfte der Gewinn oder Verlust anzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Als Gewinnermittlungsart kommt neben dem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 und § 5 EStG) auch die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Anwendung.
In der NWB Datenbank können Sie unter der NWB DokID NWB KAAAE-23480 den Grundlagenbeitrag „Einnahmenüberschussrechnung“ und unter der NWB DokID NWB JAAAB-14429 den infoCenter-Beitrag „Einnahmenüberschussrechnung“ aufrufen.
I. Wer ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG?
[i]Berechtigter PersonenkreisNach § 4 Abs. 3 EStG kann der Steuerpflichtige als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und er dies auch nicht freiwillig macht. Dies trifft vor allem auf Gewerbetreibende zu, die keine Kaufleute sind und deren Betrieb die Grenzen des § 141 AO nicht übersteigen, sowie Freiberufler, die weder unter die Kaufmannseigenschaft fallen noch in § 141 AO Erwähnung finden.
Wer ist zur Abgabe der Anlage EÜR verpflichtet?
Steuerpflichtige, [i]Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜRdie ihren Ge...BStBl 2012 II S. 129