BSG Beschluss v. - B 2 U 282/14 B

Instanzenzug: S 6 U 380/10

Gründe:

1Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Kläger haben entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung hierzu sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).

2Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 Satz 1, 183 Satz 2 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

3Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 GKG. Danach war der Streitwert in Höhe der für die Zeit vom bis zum geforderten Rente festzusetzen.

Fundstelle(n):
VAAAE-93233