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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 273/12 EFG 2015 S. 1389 Nr. 16

Gesetze: § AO 351 Abs. 1 SolzG

Keine Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages

Leitsatz

Die Erhebung des Solidaritätszuschlages für die Jahre 1999 - 2002 ist verfassungsgemäß.

Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben.

Die Erhebung des Solidaritätszuschlages führt zu keiner Überschreitung einer verfassungsrechtlichen Obergrenze an zumutbaren Belastungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1389 Nr. 16
EStB 2015 S. 426 Nr. 11
GmbH-StB 2015 S. 292 Nr. 10
MAAAE-93061

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.09.2014 - 4 K 273/12

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